Verbreitung pornographischer Inhalte

Die Verbreitung pornographischer Inhalte ist in der Bundesrepublik Deutschland unter bestimmten Umständen eine Straftat; sie wird nach § 184 Strafgesetzbuch (StGB) mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.

Das Gesetz zielt darauf ab, dass pornografische Inhalte, etwa Zeitschriften, Fotografien, Filme nicht durch andere Personen als ihre Sorgeberechtigten an Minderjährige gelangen können, z. B. in Läden oder im Internet. Wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt, ist die Tat nur strafbar, wenn er die Erziehungspflicht gröblich verletzt (allerdings liegt bei Vorzeigen bzw. Abspielen gegenüber Personen unter 14 Jahren auch in diesem Fall der schwerer bestrafte sexuelle Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt § 176a Absatz 1 Nr. 3 StGB vor).

Außerdem schützt § 184 StGB davor, dass Erwachsene pornografischen Inhalten ausgesetzt sind, ohne dass sie dazu aufgefordert haben, dieses zu erhalten (vgl. auch Dickpic).

Besondere Inhalte

Nach § 184a StGB wird die Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte bestraft.

Gegen Kinderpornografie richtet sich § 184b StGB, gegen Jugendpornografie § 184c StGB.

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