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Zwangssterilisation

Unter Zwangssterilisation versteht man die Herbeiführung von Unfruchtbarkeit (Zeugungsunfähigkeit) beim Menschen ohne dessen Einwilligung. In großem Umfang wurde sie vorgenommen

Bis 2011 war im Anwendungsbereich des deutschen Transsexuellengesetzes die Unfruchtbarkeit Voraussetzung für die Anpassung des Personenstandes an die empfundene Geschlechtszugehörigkeit. Kritiker bezeichneten dies ebenfalls als eine Form der Zwangssterilisation, auch wenn diese mit der Einwilligung der Betroffenen erfolgte.

Diejenigen US-Staaten, wo Zwangssterilisationen 1929 legalisiert waren (Swedish royal commission report 1929).

Die Geschichte rechtlich abgesicherter Zwangssterilisationen beginnt 1907 mit dem weltweit ersten Sterilisationsgesetz in Indiana.[1] In den USA wurden Zwangssterilisationen bis 1981 erlaubt und offiziell durchgeführt.[2] Regelmäßig wurden bis 2013 in den USA Zwangssterilisationen an Gefängnisinsassinnen durchgeführt.[3][4][5]

US-Regierungs-PR gegenüber Native Americans (weniger Kinder, mehr Pferde) 1974.

Insbesondere in den 1960/70er Jahren wurden an amerikanischen Ureinwohnern bzw. an indigenen Frauen Zwangssterilisationen vorgenommen.[6][7][8]

1921 beschloss der schwedische Reichstag die Einrichtung des weltweit ersten rassenbiologischen Institutes an der Universität Uppsala. „Zwischen 1935 und 1976 wurden in Schweden rund 62 000 Menschen zwangsweise sterilisiert.“[9] Offiziell wurde in den schwedischen Sterilisationsgesetzen (sowie in weiteren skandinavischen Ländern)[10] nicht von Zwangsmaßnahmen gesprochen, allerdings von solchen ohne Zustimmung und Ärzte waren in „relevanten“ Fällen angewiesen, Bedenken zu zerstreuen.[11]

Großbritannien

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Innerhalb Großbritanniens wurde Zwangssterilisierung zumindest noch bis in die 1950er Jahre als gesetzliche Maßnahme des Strafrechtes gegen Homosexuelle angewandt. Einer der prominentesten Betroffenen war Alan Turing.

Die britische „Entwicklungshilfe“ (UKAID) unterstützt Indiens Sterilisationskampagnen finanziell offiziell aus Gründen des Klimaschutzes.[12]

Deutschland in der Zeit des Nationalsozialismus

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Gedenktafel für die Opfer
in Berlin-Buch

Gesetzliche Grundlage

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Bereits in der Weimarer Republik war eine gesetzliche Regelung der Sterilisation rechtspolitisch diskutiert worden, aber nicht zustande gekommen.[13]

Zum 1. Januar 1934 trat das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (sog. Erbgesundheitsgesetz) in Kraft.[14][15] Dieses Gesetz lehnte sich über weite Strecken an einen 1932 vom Preußischen Landesgesundheitsamt ausgearbeiteten Entwurf an, ermöglichte jedoch – abweichend von diesem Entwurf – auch Sterilisationen gegen den Willen des Betroffenen, gegebenenfalls unter Anwendung polizeilichen Zwangs einschließlich einer Zwangseinweisung.[16]

Aufgrund des Erbgesundheitsgesetzes wurden zwischen 1934 und 1945 etwa 400.000 Menschen, die sich im Zugriff des Deutschen Reichs befanden, auf Anordnung der dafür errichteten Erbgesundheitsgerichte auch ohne ihre Einwilligung durch einen chirurgischen Eingriff unfruchtbar[17] gemacht. Seit einer Gesetzänderung von Februar 1936 waren auch andere Methoden zulässig.[18] So konnten zum Beispiel Frauen, die älter als 38 Jahre waren und bei denen ein chirurgischer Eingriff als zu riskant angesehen wurde, mittels Röntgen- oder Radiumbestrahlung sterilisiert werden.[19] Betroffen waren geistig oder körperlich behinderte Menschen, Patienten psychiatrischer Heil- und Pflegeanstalten sowie Alkoholkranke. Etwa 5000 Menschen starben an den Folgen des Eingriffes.[20][21]

Das sog. Gewohnheitsverbrechergesetz erlaubte ebenfalls seit dem 1. Januar 1934 die „Entmannung gefährlicher Sittlichkeitsverbrechern“ als Maßregel der Besserung und Sicherung.[22] Nach damaliger Auffassung bestand kein Zweifel an der Erblichkeit krimineller Anlagen.[23][24]

Sterilisierungen ohne gesetzliche Grundlage

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Die in der Zeit der alliierten Rheinlandbesetzung während der Weimarer Republik geborenen deutschen Kinder einiger schwarzer Soldaten und deutscher Frauen wurden als „Schwarze Schmach“ und „Gefahr für die deutsche Rassenreinheit“ bezeichnet. 400 bis 800 sogenannte Rheinlandbastarde[25] wurden nach der „Rheinlandbefreiung“ 1936 von den NS-Behörden erfasst und bis 1937 zwangssterilisiert, wobei dies nicht auf Grundlage des Erbgesundheitsgesetzes als eugenische Maßnahme erfolgte,[26] sondern von dem Reichsminister des Innern auf Grundlage eines geheimen Führerbefehls im Rahmen einer Sonderaktion der Gestapo aus rassischen Gründen angeordnet wurde.[25][27]

Bei NS-Zwangsarbeiterinnen wurden teilweise Zwangssterilisationen und Zwangsabtreibungen aus rassistischen und arbeitsökonomischen Gründen vorgenommen.[28] Im KZ Auschwitz wurden unter Umgehung des Erbgesundheitsgesetzes Methoden zur Massensterilisation an gesunden Häftlingen untersucht.[29] Der Arzt Carl Clauberg experimentierte mit ätzenden Flüssigkeiten wie Formalin[30], die er in den Muttermund der Opfer spritzte, Horst Schumann setzte seine Opfer Röntgenstrahlungen auf den Unterleib bzw. bei männlichen Probanden auf die Hoden aus.[31]

Aufarbeitung nach dem Zweiten Weltkrieg

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Neben anderen Menschenversuchen in nationalsozialistischen Konzentrationslagern waren auch die Sterilisationsversuche an Häftlingen Gegenstand verschiedener NS-Prozesse.[32] Percival Treite wurde im Ravensbrück-Prozess zum Tode verurteilt, Günther K. F. Schultze verübte dagegen bei Kriegsende Suizid.[33] Auch Clauberg und Schumann entgingen einem Prozess. Hans Hinselmann wurde in einem der Curiohaus-Prozesse im Dezember 1946 wegen der Sterilisierung sog. Zigeunermischlinge zu einer Haftstrafe und Geldbuße verurteilt.[34][35] Von westdeutschen Strafgerichten wurde in den 1950er Jahren festgestellt, dass die auf Beschlüssen der Erbgesundheitsgerichten beruhende Sterilisierung geisteskranker oder erbkranker Personen nicht strafbar war, wenn erbbiologische oder medizinische Gründe ausschlaggebend waren. Schließlich waren auch in den USA und anderen europäischen Staaten eugenische Sterilisationsgesetze erlassen worden.[36][37]

Nach Kriegsende bemühte sich die sowjetische Militäradministration, die Erbgesundheitsrichter zur Verantwortung zu ziehen. Geahndet wurden auch hier letztlich nur die relativ seltenen Sterilisationen aus politischen oder rassistischen Gründen, nicht aber solche aus eugenischen.[38][39]

Opfer der in der NS-Zeit vorgenommenen Zwangssterilisierungen wurden in der Bundesrepublik Deutschland nicht als Opfer „typisch“ nationalsozialistischer Verfolgung betrachtet und erhielten keine Wiedergutmachungszahlungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz. In den 1950er und 60er Jahren herrschte die Auffassung vor, das Gesetz habe rechtsstaatlichen Prinzipien und wissenschaftlich-rationalen Kriterien entsprochen und sei daher weder als typisches NS-Unrecht noch als Unrecht überhaupt zu interpretieren.[29] Allerdings wurde bereits unter Bundeskanzler Helmut Schmidt ein Fonds für die Entschädigung für Zwangssterilisierte eingerichtet, auch wenn der Eingriff außerhalb des förmlichen Verfahrens nach dem Erbgesundheitsgesetz erfolgt war.[40] Seit 1980 aufgrund eines Erlasses des Bundesministeriums der Finanzen, ab 1988 dann aufgrund von Richtlinien der Bundesregierung über Härteleistungen an Opfer von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG)[41] gestand die Bundesrepublik Deutschland den Opfern zunächst eine Einmalleistung über 5000 DM, später dann auch laufende monatliche Leistungen zu,[42] was von den Betroffenen jedoch als „Entschädigung zweiter Klasse“ empfunden wird.[29] Für „vergessene Opfer“ wurde 1990 ein „Härtefonds“ eingerichtet[43] und die AKH-Richtlinien auf das Gebiet der ehemaligen DDR übergeleitet.[44]

1998 wurden die Zwangssterilisationsbeschlüsse der Erbgesundheitsgerichte durch das Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege und von Sterilisationsentscheidungen der ehemaligen Erbgesundheitsgerichte aufgehoben und im Mai 2007 wurde das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses durch den Bundestag zu einem NS-Unrechtsgesetz erklärt.

Weitere Länder

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Eugenisch begründete Zwangssterilisationen fanden seit etwa 1870[45] auch in der Schweiz statt.[46][47] Das Verfahren wurde dort in Sterilisationsgesetzen geregelt. Im Kanton Waadt, Schweiz, wurde 1929 das erste Gesetz zur eugenischen Zwangssterilisation in Europa erlassen.[48]

In Alberta in Kanada trat 1928 ein Gesetz zur Sterilisierung geistig Behinderter in Kraft.[48]

In Dänemark traten 1929 „eugenische“, also auf die Vererbung guter Erbeigenschaften angelegte gesetzliche Maßnahmen in Kraft. Bis 1938 folgten Schweden, Norwegen, Finnland, Island und Lettland.[48]

In der Volksrepublik China betrieb die Regierung Sterilisationen aus bevölkerungspolitischen Gründen zur Geburtenkontrolle (Ein-Kind-Politik).[49][50]

In Indien fanden Sterilisationen über Druck oder Zwang statt.[51][52]

Es gab Berichte über Zwangssterilisationen an Ureinwohnern in Mexiko.[53][54]

In Tschechien wurde im Jahr 2007 die letzte Zwangssterilisation an einer Romni dokumentiert.[55]

In Grönland ließ die dänische Regierung zwischen 1966 und 1975 Zwangsbehandlungen mit Spiralen an minderjährigen und jungen erwachsenen Frauen durchführen, bei etwa der Hälfte der gebärfähigen Frauen.[56]

Bundesrepublik Deutschland

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Eine Zwangssterilisation ist nach den Artikeln Art. 1 und Art. 2 des Grundgesetzes unzulässig und gilt nach § 226 des Strafgesetzbuchs als beabsichtigte schwere Körperverletzung.[57]

Sterilisationen Minderjähriger sind ausnahmslos verboten; weder die Eltern noch das Kind selbst können darin einwilligen (§ 1631c BGB).

Das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz verbietet die Sterilisation im Interesse der Allgemeinheit oder im Interesse von Familienangehörigen. Eine Sterilisation gegen den natürlichen Willen des Betroffenen ist verboten, seit 2023 ist sie nur noch zulässig, wenn sie dessen natürlichem Willen entspricht.

Nach § 1830 Abs. 5 BGB darf die Entscheidung über eine Sterilisation eines volljährigen, unter Betreuung stehenden Menschen auch nicht einem Verein oder einer Behörde überlassen werden. Es ist ein separater Sterilisationsbetreuer zu bestellen (§ 1899 Abs. 2 BGB).

Dieser kann nach § 1830 BGB in die Sterilisation nur einwilligen,

  • wenn sie dem natürlichen Willen des Betreuten entspricht,
  • wenn der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird,
  • wenn ohne den Eingriff eine Schwangerschaft wahrscheinlich wäre,
  • wenn die Schwangerschaft eine Gefahr für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren darstellen würde und
  • wenn die Schwangerschaft nicht durch andere Verhütungsmethoden verhindert werden kann.

Des Weiteren erfordert die Einwilligung des Betreuers in die Sterilisation eine Genehmigung des Betreuungsgerichtes, der zumindest die Anhörung des Betroffenen sowie eine förmliche Beweisaufnahme durch Gutachten, die sich auf die medizinischen, psychologischen, sozialen, sonderpädagogischen und sexualpädagogischen Gesichtspunkte erstrecken sowie gegebenenfalls die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen vorausgehen muss (§ 297 FamFG).

Das Bundesjustizministerium schätzt, dass in Westdeutschland – bis zum Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes 1992 – jährlich etwa 1.000 geistig behinderte Mädchen sterilisiert wurden.[58][59]

Im Jahre 2004 wurden in 187 Fällen Genehmigungsanträge nach dem bis 2022 geltenden § 1905 Abs. 2 BGB gestellt, davon wurden 154 bewilligt.[60]

Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2011[61] mussten sich Transgeschlechtliche mit gleichgeschlechtlicher Orientierung einer geschlechtsangleichenden Operation unterziehen, um eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen zu können. Durch diese Operation musste die Person dauernd fortpflanzungsunfähig und „eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht“ werden (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG).[62] Als Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes wurden diese Regelungen für unanwendbar erklärt.[63]

Die Kastration an einem Mann, die sich gegen einen abnormen Geschlechtstrieb richtet, insbesondere bei Sexualstraftätern, ist seit 1969 im Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden geregelt.

Internationales Recht

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Europäische Union

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Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die mit dem Vertrag von Lissabon Bindungswirkung erlangt hat, sichert im Art. 3 des Kapitels I jeder Person das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit. In der Medizin muss insbesondere die freie Einwilligung der betroffenen Person nach vorheriger Aufklärung beachtet werden.

Vereinte Nationen

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Offiziell sichern die Vereinten Nationen etwa im Rahmen von Menschenrechten jedem Menschen „das Recht auf Leben, auf Sicherheit der Person und auf Freiheit“ zu. Allerdings ist/war der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) an der Unterstützung von Zwangssterilisationen insbesondere in Entwicklungsstaaten beteiligt.[64][65][66]

Trans- und Intergeschlechtliche

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Transgeschlechtliche

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In Ländern, in denen Transpersonen eine Anpassung ihres Personenstands an das empfundene Geschlecht beantragen können, musste sich früher die betreffende Person in der Regel einem ihre Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterziehen, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht werden soll. Hierfür waren bis 2011 nach dem deutschen Transsexuellengesetz bei einer Mann-zu-Frau-Transgeschlechtliche die Amputation des Penisschaftes und der Hoden sowie die operative Bildung der äußeren primären weiblichen Geschlechtsorgane erforderlich; bei Frau-zu-Mann-Transgeschlechtliche die operative Entfernung der Gebärmutter, der Eierstöcke und des Eileiters sowie oftmals eine Brustverkleinerung.

Im 21. Jahrhundert begann eine weltweite Diskussion, ob die damit notwendigerweise verbundene Sterilität mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vereinbar ist.[67] Dies verneinte beispielsweise der Europäische Kommissar für Menschenrechte Thomas Hammarberg.[68]

Viele europäische Staaten gaben daraufhin die Forderung nach einer Sterilisation auf, darunter Deutschland[69][63], Großbritannien, Italien[70], Österreich, Polen[71], Portugal[72], Spanien, Ungarn, aber auch Island, Kanada, mehrere Bundesstaaten der USA und Argentinien.[73]

In anderen europäischen Ländern ist es dagegen bis heute nicht möglich, den Personenstand der empfundenen Geschlechtszugehörigkeit anzupassen, etwa in Irland, Litauen und den Balkanstaaten.[74]

Kritiker bezeichnen die mit Einwilligung des Transgeschlechtlichen vorgenommene Sterilisation, als Zwangssterilisation, wenn die Sterilisation gesetzliche Voraussetzung der rechtlichen Anerkennung des Wechsels der Geschlechtszugehörigkeit ist.

Die parlamentarische Versammlung des Europarates forderte am 28. Juni 2013 alle Mitgliedsstaaten auf, in denen eine Sterilisation nach wie vor erforderlich ist, diese Voraussetzung abzuschaffen, eine offizielle Entschuldigung zu leisten und Opfer solcher Verfahren finanziell zu entschädigen.[75]

Intergeschlechtliche

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Zugunsten intergeschlechtlicher Kinder wurde zum 1. November 2013 das deutsche Personenstandsgesetz geändert. Seitdem brauchen Eltern sich bei Eintrag in das Personenstandsregister nicht mehr für die Zuordnung ihres Kindes als „weiblich“ oder „männlich“ zu entscheiden, wenn eine solche Zuordnung bei dem Kind noch nicht eindeutig möglich ist.[76] Bis dahin wurden die betreffenden Kinder häufig bereits im Säuglingsalter durch eine kosmetische Operation, die oft zur Unfruchtbarkeit führte, auf das weibliche oder männliche Geschlecht festgelegt. Im späteren Lebensalter ergaben sich für die Betroffenen daraus nicht selten erhebliche körperliche und psychische Probleme.[77] Sofern diese Operation ohne wirksame Einwilligung der Eltern vorgenommen worden war, lag darin eine vorsätzliche Gesundheitsverletzung, die den ausführenden Operateur zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet.[78][79] Am 22. Mai 2021 trat in Deutschland ein grundsätzliches Verbot von geschlechtsangleichenden Operationen an nicht einwilligungsfähigen intergeschlechtlichen Kindern in Kraft.

  • Wolfgang Ayaß: „Asozialer Nachwuchs ist für die Volksgemeinschaft vollkommen unerwünscht“. Die Zwangssterilisationen von sozialen Außenseitern, in: Margret Hamm (Hrsg.): Lebensunwert - zerstörte Leben. Zwangssterilisation und „Euthanasie“ , Frankfurt/M. 2005, S. 111–119.
  • Udo Benzenhöfer: Zur Genese des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses. Klemm & Oelschläger, Münster 2006, ISBN 3-932577-95-7.
  • Gisela Bock: Zwangssterilisation im Nationalsozialismus. Studien zur Rassenpolitik u. Frauenpolitik (= Schriften des Zentralinstituts für Sozialwissenschaftliche Forschung der Freien Universität Berlin. Band 48). Westdeutscher Verlag, Opladen 1986, ISBN 3-531-11759-9.
  • Harry Bruinius: Better for All the World. The Secret History of Forced Sterilization and America's Quest for Racial Purity. Alfred A. Knopf, New York NY 2006, ISBN 0-375-41371-5.
  • Johannes Busch (Hrsg.): Zum Fragenkreis der Sterilisation bei Menschen mit geistiger Behinderung. Eine Dokumentation (= Bethel-Beiträge. H. 40). Bethel-Verlag, Bielefeld 1988, ISBN 3-922463-58-4.
  • Susanne Doetz: Alltag und Praxis der Zwangssterilisation. Die Berliner Universitätsfrauenklinik unter Walter Stoeckel 1942–1944. Medizinische Dissertation, Berlin 2010.
  • Sonja Endres: Zwangssterilisation in Köln 1934–1945 (= Schriften des NS-Dokumentationszentrums. Band 16). Emons, Köln 2009, ISBN 978-3-89705-697-8. (Zugleich: Köln, Univ., Diss., 2008)
  • Valentin Hennig: Zur Wiedergutmachung von Zwangssterilisation im Nationalsozialismus. Eine Dokumentation. Frieling & Partner, Berlin, ISBN 3-8280-0816-X.
  • Peter Finger: Die Sterilisation geistig Behinderter nach § 1925 BGB in der Fassung eines Entwurfs des Betreuungsgesetzes (BtG). In: Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie. 39, 4, 1990, ISSN 0032-7034, S. 132–138.
  • Betsy Hartmann: Reproductive Rights and Wrongs. The Global Politics of Population Control. Revised edition. South End Press, Boston MA 1995, ISBN 0-89608-492-2.
  • Elisabeth Herrmann (als Elisabeth Claasen): Ich, die Steri 1969; wieder: Soack, Hannover 1987, ISBN 3-88414-074-4. (Zeitzeugenbericht einer Betroffenen)
  • Corinna Horban: Gynäkologie und Nationalsozialismus. Die zwangssterilisierten, ehemaligen Patientinnen der I. Universitätsfrauenklinik heute – eine späte Entschuldigung. Herbert Utz, München 1999, ISBN 3-89675-507-2 (Zugleich: München, Univ., Diss., 1999).
  • Thomas Huonker: Diagnose „moralisch defekt“. Kastration, Sterilisation und Rassenhygiene im Dienst der Schweizer Sozialpolitik und Psychiatrie 1890–1970. Orell Füssli, Zürich 2003, ISBN 3-280-06003-6.
  • Molly Ladd-Taylor: Eugenics, Sterilisation and Modern Marriage in the USA: The Strange Career of Paul Popenoe. In: Gender & History. 13, 2, 2001, ISSN 0953-5233, S. 298–327.
  • Astrid Ley: Zwangssterilisation und Ärzteschaft. Hintergründe und Ziele ärztlichen Handelns 1934–1945 (= Kultur der Medizin. Band 11). Campus, Frankfurt am Main u. a. 2004, ISBN 3-593-37465-X (Zugleich: Dissertation Erlangen-Nürnberg 2003).
  • Astrid Ley: Eugenische Zwangssterilisation im KZ Sachsenhausen. Zur Konkurrenz von Normenstaat und Maßnahmenstaat im Nationalsozialismus. In: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft 2021, S. 850–867. Link zur englischsprachigen Fassung Eugenic compulsory sterilization in Sachsenhausen concentration camp: A rivalry between normative state and prerogative state in Nazi Germany. coMMents 2024, Heft 2, S. 4–19.
  • Gunther Link: Eugenische Zwangssterilisationen und Schwangerschaftsabbrüche im Nationalsozialismus. Dargestellt am Beispiel der Universitätsfrauenklinik Freiburg. Peter Lang, Frankfurt am Main u. a. 1999, ISBN 3-631-33871-6 (Zugleich: Dissertation Universität Freiburg (Breisgau) 1999).
  • Gunther Link: Eugenische Zwangssterilisationen und Zwangsabtreibungen an der Universitätsfrauenklinik Freiburg im Nationalsozialismus. In: Bernd Grün, Hans G. Hofer, Karl H. Leven (Hrsg.): Medizin und Nationalsozialismus. Die Freiburger Medizinische Fakultät und das Klinikum in der Weimarer Republik und im „Dritten Reich“ (= Medizingeschichte im Kontext. Band 10). Peter Lang, Frankfurt am Main 2002, ISBN 3-631-38819-5, S. 301–330.
  • Thomas Oelschläger: „... dass meine Tochter von diesem jüdischen Balg schnellstens befreit wird.“ Die Schwangerschaftsunterbrechungen des „Reichsausschuß zur wissenschaftlichen Erfassung von erb- und anlagebedingten schweren Leiden“. In: Christoph Kopke (Hrsg.): Medizin und Verbrechen. Festschrift zum 60. Geburtstag von Walter Wuttke. Klemm & Oelschläger, Ulm 2001, ISBN 3-932577-32-9, S. 97–130.
  • Lars Polten: Zwangssterilisation und „Euthanasie“ im Erinnern und Erzählen. Biografische Interviews mit Betroffenen und Angehörigen. Waxmann 2020 (= Studien zur Volkskunde in Thüringen. Band 10), ISBN 978-3-8309-4277-1.
  • Hanna J. Schmid, Cornelia Noack: Sexuelle Gewalt gegen Menschen mit geistiger Behinderung. Eine verleugnete Realität. Verband evangelischer Einrichtungen für Menschen mit geistiger und seelischer Behinderung e. V. u. a., Stuttgart u. a. 1994, ISBN 3-9803769-0-7.
  • Harry Seipolt: „... kann der Gnadentod gewährt werden.“ Zwangssterilisation und NS-„Euthanasie“ in der Region Aachen. Alano-Herodot-Verlag, Aachen 1995, ISBN 3-89399-217-0.
  • Jan Verbeck: Zwangssterilisation in der Grafschaft Bentheim 1934 – 1945, in: Studiengesellschaft für Emsländische Regionalgeschichte (Hrsg.): Emsländische Geschichte 15, Haselünne 2008, S. 468–577 (zugleich Diss. med. Münster 2006).
  • Stefanie Westermann, Richard Kühl, Dominik Groß (Hrsg.): Medizin im Dienst der „Erbgesundheit“. Beiträge zur Geschichte der Eugenik und Rassenhygiene (= Medizin und Nationalsozialismus. Band 1), Münster 2009, ISBN 978-3-643-10478-6.
  • Stefanie Westermann: Verschwiegenes Leid. Der Umgang mit den NS-Zwangssterilisationen in der Bundesrepublik Deutschland (= Menschen und Kulturen. Band 7), Köln u. a. 2010, ISBN 978-3-412-20562-1.
  • Das Blut des Condors, Regie Jorge Sanjinés, Bolivien 1969 (Sprache: Quechua, mit spanischen Untertiteln). Spielfilm über heimliche Zwangssterilisationen von Quechua-Frauen durch das US-amerikanische Friedenskorps in Bolivien
  • „Komm doch mit, sei ganz ruhig, wir gehen mal dahin…“ – Die Zwangssterilisation des Hans Lieser, (Regie/Kamera: Harry Günzel, Buch/Redaktion: Bettina Leuchtenberg, Wissenschaftliche Mitarbeit: Dr. Thomas Schnitzler) (Sprache: Deutsch, mit Gebärdendolmetschereinblendung) Deutschland 2006. Der zwanzigminütige Dokumentarfilm beleuchtet anhand des Gehörlosen Hans Lieser, die an Tausenden durchgeführte zwangsweise Sterilisation im Dritten Reich.

Einzelnachweise

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  1. Ruth Clifford Engs: The Progressive Era's Health Reform Movement. A Historical Dictionary. Westport 2003, S. 111.
  2. Julie Sullivan. (2002). State will admit sterilization past, Portland Oregonian, November 15, 2002. (Mirrored in Eugene Register-Guard, November 16, 2002, at Google News.)
  3. The Guardian: Belly of the Beast. California's dark history of forced sterilizations
  4. The Marshall Projekt: Sterilization of Women in Prison
  5. Julia Naftulin (2020): Inside the hidden campaign to forcibly sterilize thousands of inmates in California women's prisons
  6. Sanjana Manjeshwar (2020): America’s Forgotten History of Forced Sterilization
  7. U.S. National Library of Medicine (NLM): 1976. Government admits unauthorized sterilization of Indian Women
  8. Encyclopedia of Race and Racism: Forced Sterilization of Native Americans
  9. Deutsches Ärzteblatt, Ernstwalter Clees (1997): Zwangssterilisationen in Skandinavien. Weitverbreitete Ideologie der Eugenik
  10. Corinna Horban: Gynäkologie und Nationalsozialismus. Die zwangssterilisierten, ehemaligen Patientinnen der 1. Universitätsfrauenklinik heute - eine späte Entschuldigung. München 1999, S. 105.
  11. Jean-Philippe Ernst: Zwangssterilisation. Ein aktuelles medizinethisches Thema? In: Medizin im Dienst der „Erbgesundheit“ Beiträge zur Geschichte der Eugenik und „Rassenhygiene“ (Hg. Westermann, Kühl, Groß). Berlin 2009, S. 254.
  12. "Sterilization is the most common method of family planning used by India’s Reproductive and Child Health Programme Phase II, begun in 2005 with UK funding.", sowie: "The UK’s aid agency cited a need to address climate change by reducing population as a key reason to fund India’s abusive program, reports The Guardian." (Wendy Wright [2012]: UK Aid Pays for Forced Sterilizations in India).
  13. vgl. Udo Benzenhöfer: Zur Genese des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses. Verlag Klemm & Oelschläger, Münster 2006, ISBN 3-932577-95-7.
  14. Reichsgesetzblatt, 1933 I, S. 529–531
  15. Volker Zimmermann: Die Medizin in Göttingen während der nationalsozialistischen Diktatur. In: Würzburger medizinhistorische Mitteilungen. Band 9, 1991, S. 393–416; hier: S. 408–409.
  16. BT-Drs. 13/10284 S. 3 f.
  17. Reichsärztekammer (Hrsg.): Richtlinien für Schwangerschaftsunterbrechung und Unfruchtbarmachung aus gesundheitlichen Gründen. Bearbeitet von Hans Stadler. J. F. Lehmanns Verlag, München 1936 (mit Zitat aus Mein Kampf von Adolf Hitler auf dem Vorblatt: „Der völkische Staat hat das Kind zum kostbarsten Gut eines Volkes zu erklären. Er muß sich als oberster Schirmherr dieses köstlichsten Segens fühlen.“)
  18. Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 4. Februar 1936, RGBl. I S. 119
  19. Hannelore Maria Schneider: Das nationalsozialistische „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ am Beispiel der 1939 an der Psychiatrie Tübingen durchgeführten Sterilisationsgutachten. Univ.-Diss. Tübingen 2014, S. 20.
  20. Eckhard Heesch: Nationalsozialistische Zwangssterilisierungen psychiatrischer Patienten in Schleswig-Holstein. Als Aufsatz erschienen in: Demokratische Geschichte. Jahrbuch zur Arbeiterbewegung und Demokratie in Schleswig Holstein. 9, 1995, S. 55–102.
  21. Alfred Möhrle: Der Arzt im Nationalsozialismus: Der Weg zum Nürnberger Ärzteprozeß und die Folgerungen daraus. In: Deutsches Ärzteblatt. 25. Oktober 1996, abgerufen am 27. Februar 2015.
  22. §§ 42a Nr. 5, 42 k des Gesetzes gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24. November 1933, RGBl. I S. 995
  23. Arthur Gütt et al.: Zur Verhütung erbkranken Nachwuchses. Gesetz und Erläuterungen. München: J. F. Lehmanns Verlag, 1936, S. 62.
  24. Hannelore Maria Schneider: Das nationalsozialistische „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“, S. 22.
  25. a b Reiner Pommerin: Sterilisierung der Rheinlandbastarde. Das Schicksal einer farbigen deutschen Minderheit 1918-1937. Düsseldorf: Droste Verlag, 1979.
  26. Christine Knust: Kontinuität der Stigmatisierung von "Mischlingskindern" und "Farbigen" am Beispiel der Rheinlandbastarde. In: Medizin im Dienst der „Erbgesundheit“ Beiträge zur Geschichte der Eugenik und „Rassenhygiene“ (Hrsg. Westermann, Kühl, Groß). Berlin 2009, S. 120f.
  27. Gisela Tascher: NS-Zwangssterilisationen: Handeln auf Befehl des Führers. Deutsches Ärzteblatt 113(10): A 420–2.
  28. Ute Vergin: Die nationalsozialistische Arbeitseinsatzverwaltung und ihre Funktionen beim Fremdarbeiter(innen)einsatz während des Zweiten Weltkriegs. Osnabrück 2008, Volltext, PDF.
  29. a b c Svea Luise Herrmann, Kathrin Braun: Das Gesetz, das nicht aufhebbar ist: Vom Umgang mit den Opfern der NS-Zwangssterilisation in der Bundesrepublik. Kritische Justiz 2010, S. 338–352.
  30. FOCUS online: Carl Clauberg - verätzte Frauen die Eileiter. In: FOCUS online. (focus.de [abgerufen am 7. April 2025]).
  31. Robert Jay Lifton: Die Mörder sind noch unter uns, Spiegel, 11. Juli 1988, abgerufen am 1. März 2015.
  32. Thomas Gerst: Nürnberger Ärzteprozess: Über die Zulässigkeit von Versuchen an Menschen. Deutsches Ärzteblatt, Ausgabe 1/2007.
  33. Susanne Doetz: Alltag und Praxis der Zwangssterilisation. Die Berliner Universitätsfrauenklinik unter Walter Stoeckel 1942-1944. Univ.-Diss. Berlin 2010, S. 197 ff. 199, 200.
  34. Zwangssterilisierungen und „Euthanasie“ vor Gericht. In: Edith Raim: Justiz zwischen Diktatur und Demokratie. Oldenbourg Verlag, München 2013, S. 1041 ff., 1053.
  35. Birgit Hofmann: Ausgerissen. Ausgeschnitten. Aufgehoben. Zeitungsartikel als Objekte. Teil 2: „Hamburger Ärzte vor Gericht“ 1946. September 2024.
  36. Zwangssterilisierungen und „Euthanasie“ vor Gericht. In: Edith Raim: Justiz zwischen Diktatur und Demokratie. Oldenbourg Verlag, München 2013, S. 1041 ff., 1044.
  37. vgl. auch BT-Drs. 13/10284 S. 5.
  38. Norbert Jachertz: Zwangssterilisationen: Die Rolle der Justiz in Sachsen. Deutsches Ärzteblatt 2016, A 1114.
  39. vgl. auch Jürgen Nitsche: Die strafrechtliche Verfolgung von Ärzten und Richtern nach 1945 im Regierungsbezirk Chemnitz wegen ihrer Beteiligung an den NS-Zwangssterilisationen. In: Otto Bach, Boris Böhm, Stefan Jehne et al. (Hrsg.): Nationalsozialistische Zwangssterilisationen in Sachsen 1933-1945. Struktur und Praxis - Täter und Opfer. Sächsische Landeszentrale für politische Bildung, 2016, S. 130–160.
  40. Vgl. Bundesministerium der Finanzen: Kalendarium zur Wiedergutmachung von NS-Unrecht. Gesetzliche und außergesetzliche Regelungen sowie Richtlinien im Bereich der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, Berlin 2022, S. 13.
  41. AKG-Härterichtlinien, Bundesanzeiger vom 19. März 1988
  42. Alfred Möhrle: "Euthanasie"-Geschädigte und Zwangssterilisierte, Gegen Vergessen für Demokratie, abgerufen am 27. Februar 2015.
  43. Wiedergutmachung in Deutschland 1945–1990. Ein Überblick. Aus Politik und Zeitgeschichte. 7. Juni 2013.
  44. Kalendarium, BMF, S. 16.
  45. Christian Koller: Identität aus den Genen. In: DAMALS. Das Magazin für Geschichte. Nummer 6, 2018, ISSN 0011-5908, Seite 23.
  46. Dominique Strebel: Zwangssterilisation: Schweiz verweigert Wiedergutmachung. In: Beobachter. 1. Februar 2011, abgerufen am 30. August 2019.
  47. Zwangssterilisation in der Schweiz in Neue Zürcher Zeitung vom 1. Oktober 2006
  48. a b c Ralf Forsbach: „Euthanasie“ und Zwangssterilisierungen im Rheinland (1933–1945) (Memento des Originals vom 26. Dezember 2017 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.rheinische-geschichte.lvr.de
  49. Frankfurter Allgemeine Zeitung, 21.09.2005, Nr. 220 / Seite 6: China gibt Zwangsabtreibungen zu. In: FAZ.net. 21. September 2005, abgerufen am 13. Oktober 2018.
  50. Johnny Erling: Sterilisationskampagne: Chinas Ämter jagen Eltern mit mehr als einem Kind. In: welt.de. 19. April 2010, abgerufen am 7. Oktober 2018.
  51. „Indira macht arme Männer impotent“. In: Der Spiegel. Nr. 52, 1976 (online).
  52. Indien: Tödlicher Sterilisierungswahn. In: DiePresse.com. 15. November 2014, abgerufen am 6. Januar 2018.
  53. Gegen Zwangssterilisation: Diese Frau will Mexiko verändern. In: Stern. 27. Februar 2015, archiviert vom Original am 18. Juli 2017; abgerufen am 30. August 2019.
  54. Zwangssterilisationen in Mexiko. In: ShortNews. Archiviert vom Original am 26. Dezember 2017; abgerufen am 30. August 2019.
  55. Die Zwangssterilisation von Roma-Frauen in der Tschechischen Republik. Initiative Nachrichtenaufklärung, abgerufen am 30. August 2019 (deutsch).
  56. Thomas Munk Veirum: Politiker: Spiral-kampagne var folkemord. (Memento des Originals vom 6. November 2022 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/sermitsiaq.ag Sermitsiaq.AG (10. Mai 2022).
  57. Sterilisation. Gesundheitsportal Onmeda. 11. Mai 2015.
  58. Anke Engelmann: Wenn zwei sich lieben. In: Publik-Forum, Nr. 12, 2009 (online (Memento des Originals vom 4. März 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.poesiebuero.de; PDF; 2,1 MB)
  59. Adrian Pilatz, Cartsen Ziegert, Jürgen Seichter: Sterilisation bei Einwilligungsunfähigen: Medizin, Recht und Ethik. Deutsches Ärzteblatt 2008; 105(21): A 1131–3.
  60. Sondererhebung Verfahren nach dem Betreuungsgesetz. Bundesministerium der Justiz, archiviert vom Original am 3. Oktober 2018; abgerufen am 15. Dezember 2020.
  61. BVerfG Beschluss vom 11. Januar 2011 Az.: 1 BvR 3295/07 – Pressemitteilung
  62. § 8 TSG
  63. a b Heribert Prantl: Das gefühlte Geschlecht. Gericht kippt Transsexuellengesetz. Süddeutsche Zeitung, 28. Januar 2011. Abgerufen am 23. Oktober 2014.
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  66. Betsy Hartmann: Reproductive Rights and Wrongs. The Global Politics of Population Control. Boston 1995, S. 168.
  67. World Health Organization: Eliminating forced, coercive and otherwise involuntary sterilization. An interagency statement. WHO Department of Reproductive Health and Research. Geneva/Genf, 2014. PDF. ISBN 978-92-4-150732-5.
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  69. BVerfG Beschluss vom 11. Januar 2011 Az.: 1 BvR 3295/07 – Pressemitteilung
  70. Maria Makar: Tvångssterilisering ska prövas igen. In: QX. 6. Juli 2012, abgerufen am 6. Juli 2012 (schwedisch).
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  75. Europarådet uppmanar medlemsstater att ge ekonomisk ersättning till tvångssteriliserade. RFSL, 28. Juni 2013, archiviert vom Original am 7. Januar 2014; abgerufen am 29. Juni 2013 (schwedisch).
  76. Heribert Prantl: Männlich, weiblich, unbestimmt. Geschlechter im deutschen Recht. Süddeutsche Zeitung, 16. August 2013. Abgerufen am 27. April 2015.
  77. Deutscher Ethikrat: Intersexualität. Stellungnahme vom 23. Februar 2012 (Memento vom 18. März 2016 im Internet Archive). Abgerufen am 23. Oktober 2014.
  78. LG Köln, Grundurteil vom 6. Februar 2008, Az.: 25 O 179/07. Abgerufen am 23. Oktober 2014.
  79. 100 000 Euro Schmerzensgeld im `Zwitterprozess`. Focus, 12. August 2009. Abgerufen am 23. Oktober 2014.